Satzung TTC SportForum Bernau e.V.

(Fassung vom 25.05.2022)

Geschäftsstelle
Burghardtstr. 9
16540 Hohen Neuendorf
Tel. (03303) 40 31 45


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Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit Personen sowie Funktions- und Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennis- und Turnierclub SportForum Bernau e.V.“ (TTC SportForum Bernau e.V.). Die Vereinsfarben sind grün-blau. Er hat seinen Sitz in Bernau und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist das am Vereinssitz zuständige Amtsgericht Bernau.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V., im Tennisverband Berlin- Brandenburg e.V. sowie im Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß der gesetzlichen Regelungen (vor allem i. S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung). Er pflegt und fördert den Tennissport sowie andere Sportarten und legt besonderen Wert auf die sportliche Erziehung und Förderung der Jugend sowie auf den Turniersport. Dies wird durch die organisierte Trainingsarbeit und durch die Teilnahme der Mitglieder am Wettspielbetrieb bzw. an Turnierveranstaltungen verwirklicht.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

  1. des Tennissports sowie andere Sportarten (u.a. Leichtathletik, Badminton, Fußball). Der Verein legt besonderen Wert auf die sportliche Erziehung und Förderung der Jugend sowie auf den Turniersport. Dies wird durch die organisierte Trainingsarbeit und durch die Teilnahme der Mitglieder am Wettspielbetrieb bzw. an Turnierveranstaltungen verwirklicht.
  2. des Rehabilitationssportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er dient dem Gemeinwohl, indem er sich insbesondere um Menschen mit Funktions-, Belastungs- und Aktivitätseinschränkungen kümmert, diese unterstützt und fördert. Ziel ist es, Menschen zum langfristigen und eigenverantwortlichen Sporttreiben zu motivieren. Damit wird dauerhaft die Gesundheit der Bevölkerung gestärkt. Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung von Kursen im Rehabilitationssport und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern verwirklicht. Der Verein wirkt an der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern mit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder einschließlich Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidungen hierzu trifft der  Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder einschließlich Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder einschließlich Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.  Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder,
  • Jugendmitglieder und
  • passive Mitglieder.

Alle Mitglieder, die vor Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und in allen außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Jugendmitglieder können Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder, die vor Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung und in allen außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und die Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen. Ein Mitglied, das Beitragsrückstände hat, verliert sein Stimm- und Spielrecht.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt. Er muss dem Vorstand per Einschreiben zum 30. November eines Jahres erklärt werden und wirkt zum Ende des Geschäftsjahres;
  • durch Streichung. Sie kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt nicht durch die Streichung.
  • durch Ausschluss. Er kann vom Vorstand durch Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins entgegenhandelt, seine Mitgliedspflichten verletzt oder sich ehrenrührig verhält. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Der Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht der Beitragszahlung.
  • durch Tod.
§ 8 Beiträge

Sämtliche Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt. Umlagen kann nur die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung festsetzen. Der Vorstand kann Beiträge, Aufnahmegebühren oder sonstige Gebühren ermäßigen oder in besonderen Fällen erlassen und Teilzahlungen bewilligen. 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Jahreshauptversammlung und
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt jeweils mit der Wahl durch die Jahreshauptversammlung. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

Er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Kassenwart,
  3. dem Sportwart,
  4. dem Jugendwart,
  5. dem Pressewart.

In den Vorstand können nur volljährige ordentliche Mitglieder frühestens im zweiten Jahr ihrer Mitgliedschaft gewählt werden. Vorstandsmitglieder können von jeder Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Wahlperiode aus, so hat ein anderes Vorstandsmitglied seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrzunehmen, auf der eine Nachwahl für die laufende Wahlperiode stattfindet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Sportwart. Für die Realisierung der normalen Bankgeschäfte (Beitragszahlungen, Auszahlungen) kann dem Kassenwart eine alleinige Bankvollmacht eingeräumt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres statt. 

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an allen Trainingsstätten des Vereins. Zwischen dem ersten Tag des Aushanges und dem Termin der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Aushang bzw. der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes,
  2. Bericht des Kassenwartes,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes*,
  5. Neuwahl des Vorstandes*,
  6. Neuwahl der Kassenprüfer*,
  7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  8. Anträge,
  9. Verschiedenes

*) nur jedes zweite Jahr

Abwesende können zur Wahl gestellt werden, wenn deren Einverständnis mit der Annahme der Wahl der Versammlungsleitung schriftlich vorliegt. Werden mehrere Kandidaten aufgestellt, wird auf Antrag eines einzigen Mitgliedes geheim abgestimmt. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Verfasser des Protokolls und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Bei allen Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
Anträge müssen schriftlich acht Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zulassen.
Jede Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen (stimmberechtigten) Vorstandsmitglied geleitet. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen als Punkt der Tagesordnung bei der schriftlichen Einladung aufgeführt worden sein. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht Geheimabstimmung von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. In einem solchen Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages unter Bekanntgabe er Tagesordnungspunkte einzuberufen. Im übrigen ist § 11 entsprechend anzuwenden.

§ 13 Ausschüsse

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Kassenprüfungsausschuss. Neben diesem können weitere Ausschüsse gewählt werden. Die Abwahl von Ausschussmitgliedern ist zulässig.
Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Er hat jederzeit das Recht, aber mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihm Einblick in sämtliche geschäftlichen Unterlagen des Vereins zu gewähren und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden. Vor der Entlastung des Vorstandes hat er der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere folgende Rechte:

  • § das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • § das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • § das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • § das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • § das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • § das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben erfüllenden gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.

Im Zusammen mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlich der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf Vereinsaushängen sowie auf seine Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn der Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt werden kann. Der Antrag muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung ist die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens Dreiviertel dem Beschluss zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vor allem zur Förderung des gemeinnützigen Tennissports, zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16 Sonstiges

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.